Im Rahmen des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für die Ein- und
Zweijährigen ab dem 1. August 2013 ist die Kindertagespflege eine gleichrangige
Alternative zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen (§ 24 Absatz 2 Achtes
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1.08.2013 gültigen Fassung). Kinder, die eine
Tageseinrichtung oder die Schule besuchen, können ergänzend in der
Kindertagespflege betreut werden.